Vereinsförderung Stadt Meßstetten

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen aller Geschlechter.

Die Stadt Meßstetten fördert die im Stadtbereich ansässigen rechtlich selbstständigen, kulturell tätigen und sporttreibenden sowie sonstige Vereine und Vereinigungen.

Voraussetzungen

Die zu fördernden Vereine und Vereinigungen müssen im Vereinsregister eingetragen sein oder einer Ortsgruppe/eines Ortsverbandes eines eingetragenen Vereins (Stammverein / Fachverband / Dachorganisation) angehören.
In der Satzung der örtlich selbstständigen Vereine und Vereinigungen muss für den Fall der Auflösung bestimmt sein, dass das Vereinsvermögen an die Stadt Meßstetten fällt oder die Satzung des Stammvereins / Fachverbandes / Dachorganisation die Übertragung auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke vorschreibt. Für den Fall eines Verkaufs
einer geförderten Anlage oder Einrichtung verpflichten sich die bezuschussten Vereine oder Vereinigungen, in der abzuschließenden Vereinbarung der Stadt ein Vorkaufsrecht zum jeweiligen Verkehrswert abzüglich der Zuschüsse einzuräumen.

Die Förderung erfolgt nach diesen Richtlinien im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Diese Richtlinien sind vom Zuschussempfänger anzuerkennen.

Zuständigkeit

Sämtliche Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt; Anträge sind an das Hauptamt der Stadt Meßstetten zu richten.

Ablauf

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ist auf Verlangen der Stadt durch Einsicht in die Bücher und Originalbelege oder deren Vorlage nachzuweisen. Der Stadt ist ein allgemeines und umfassendes Prüfungsrecht einzuräumen.

Fristen

Soweit für die Berechnung der laufenden Zuschüsse Angaben des Vereins oder der Vereinigung erforderlich sind, müssen diese bis zum 1. Oktober des Vorjahres schriftlich bei der Stadt eingehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch Anträge auf einmalige Zuschüsse für das folgende Jahr auf Vordruck mit den entsprechenden Unterlagen bei der Stadt zu stellen; sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt bzw. vorgemerkt.

Die laufenden Zuschüsse werden in der Mitte jeden Jahres, die einmaligen Zuschüsse unter Vorlage der Bücher oder Belege auch in Teilbeträgen ausbezahlt.

In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Die Antragsformulare stehen ab dem 01.09. zum Download bereit.

  • Antrag laufende Vereinsförderung - Anschreiben
  • Antrag laufende Vereinsförderung - Beiblatt Nr. 1 - Gesangvereine und Kirchenchöre
  • Antrag laufende Vereinsförderung - Beiblatt Nr. 1 - Musikvereine und Posaunenchöre
  • Antrag laufende Vereinsförderung - Beiblatt Nr. 2 - Sport
  • Antrag laufende Vereinsfoerderung - Beiblatt Nr. 3 - Sonstige Vereine und Vereinigungen
  • Antrag Investitionsförderung

 

Kosten

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Sonstiges

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Vertiefende Informationen

Richtlinien über die Förderung von Vereinen

Freigabevermerk

23.08.2023