Vergnügungssteuer
Steuersatz
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat für das Bereithalten eines Gerätes
- mit Gewinnmöglichkeit 20 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse bzw. 50,00 € als Mindeststeuer
- ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG: 100,00 € und an sonstigen Aufenthaltsorten: 50,00 €
Fälligkeiten
Der Steuerbetrag wird vierteljährlich durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.
Steuerbefreiungen
Von der Steuer ausgenommen sind Musikautomaten, Billardtische, Tischfußball- und Dart-Spielgeräte, Tischtennisplatten und Kegelbahnen.
Rechtsgrundlage
Steuererklärung
Die Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit muss der Stadt bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres getrennt nach Monaten vorliegen.