Vergnügungssteuer

Steuersatz
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat für das Bereithalten eines Gerätes

  • mit Gewinnmöglichkeit 20 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse bzw. 50,00 € als Mindeststeuer
  • ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG: 100,00 € und an sonstigen Aufenthaltsorten: 50,00 €

Fälligkeiten
Der Steuerbetrag wird vierteljährlich durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.

Steuerbefreiungen
Von der Steuer ausgenommen sind Musikautomaten, Billardtische, Tischfußball- und Dart-Spielgeräte, Tischtennisplatten und Kegelbahnen.

Rechtsgrundlage

Steuererklärung
Die Steuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit muss der Stadt bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres getrennt nach Monaten vorliegen.

Formulare dieses Verfahrens

Zuständige Ansprechpartner