Fundsachen
Die Stadtverwaltung verwahrt Fundgegenstände für die Dauer von 6 Monaten. Werden die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist abgeholt, so hat der Finder einen Rückgabeanspruch auf die Fundsache.
Bei der Abholung des verlorenen Gegenstandes hat der Verlierer sich als rechtmäßiger Eigentümer auszuweisen (Personalausweis). Dieser Nachweis ist durch eine genaue Beschreibung des Gegenstandes und ggf. des Inhalts sowie durch Angabe von Ort und Zeit des Verlustes glaubhaft zu machen.
Finderlohn:
Die Begleichung des Finderlohnes ist zwischen Eigentümer und Finder zu regeln.
Der gesetzliche Finderlohn (§971 BGB) beträgt bei Sachen
- bis zu einem Wert von 500 Euro = 5% des Wertes
- über einem Wert von 500 Euro = 5% des Wertes zuzüglich 3% des Mehrwertes
- bei Tieren = 3% des Wertes.